BGBl. I Nr. 164/1999
164. Bundesgesetz: Änderung zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Arbeiterkammergesetzes, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, der Bundesabgabenordnung, des Finanzstrafgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetz, mit dem zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Arbeiterkammergesetz, die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, das Gerichtsorganisationsgesetz und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 198geändertAbs 3
… 3 unveränderte Absätze
XV. Hauptstück
Von der Vernehmung des Beschuldigten
§ 198.
(1) Der Beschuldigte ist in der Voruntersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer hiezu gesetzlich nicht berufener Personen vom Untersuchungsrichter zu vernehmen. Diese Vernehmung muß mit Anstand und Gelassenheit vorgenommen werden. Sie findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn es der Untersuchungsrichter für nötig erachtet oder der Beschuldigte verlangt.
(2) Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm diese vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann. Auch ist jedem Beschuldigten während seiner Vernehmung ein Sitz zu gestatten.
(3) Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er taub gehörlos oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 163 und 164 zu beobachten.