Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 198Paragraph 198
Text
XV. Hauptstückrömisch fünfzehn. Hauptstück
Von der Vernehmung des Beschuldigten
§ 198.Paragraph 198,
(1)Absatz eins,Der Beschuldigte ist in der Voruntersuchung ohne Beisein des Anklägers oder anderer hiezu gesetzlich nicht berufener Personen vom Untersuchungsrichter zu vernehmen. Diese Vernehmung muß mit Anstand und Gelassenheit vorgenommen werden. Sie findet in der Regel mündlich statt, doch kann der Untersuchungsrichter bei verwickelten Punkten auch eine schriftliche Beantwortung gestatten. Gerichtszeugen sind der Vernehmung des Beschuldigten nur dann beizuziehen, wenn es der Untersuchungsrichter für nötig erachtet oder der Beschuldigte verlangt.
(2)Absatz 2,Ist ein Verhafteter mit Fesseln belegt worden, so müssen ihm diese vor seiner Vernehmung abgenommen werden, sofern dies ohne Gefahr geschehen kann. Auch ist jedem Beschuldigten während seiner Vernehmung ein Sitz zu gestatten.
(3)Absatz 3,Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er taub oder stumm, so sind die Vorschriften der §§ 163 und 164 zu beobachten.Ist der Beschuldigte der Gerichtssprache nicht kundig oder ist er taub oder stumm, so sind die Vorschriften der Paragraphen 163 und 164 zu beobachten.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Dokumentnummer
NOR12030501
alte Dokumentnummer
N2197523854S