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BGBl. I Nr. 26/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Grenzkontrollgesetz, das Prokuraturgesetz und das Punzierungsgesetz 2000 geändert werden (5. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 5. ZollR-DG-Novelle)
Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) 520 § 0↗RIS↗
§ 110geändertÜberschrift, Text, Z 1 bis Z 3, Schlussteil; Abs 4 (entfallen)
in Kraft 01.01.1995 – 27.04.2004 · idF BGBl. Nr. 659/1994 · danach: BGBl. I Nr. 26/2004 § 110↗RIS↗
in Kraft 28.04.2004 – 31.12.2020 · idF BGBl. I Nr. 26/2004 · danach: BGBl. I Nr. 99/2020 § 110↗RIS↗
Unterabschnitt 2 Zuständigkeit
Ermittlungshilfe gegenüber Drittstaaten
§ 110.
(1) Die Zollbehörden sind befugt, in Vollziehung der ihnen übertragenen Aufgaben Zuständige Behörde für die Leistung von Amtshilfe ist der Bundesminister für Finanzen. Darüber hinaus sind nachgeordnete Zollbehörden für die Leistung von Amtshilfe auf Ersuchen oder spontan zuständig
a) im Bereich der Zollregelung und der Agrarregelung und 1. gegenüber gleichrangigen Behörden von Nachbarstaaten mit aneinander angrenzenden örtlichen Zuständigkeitsbereichen,
b) 2. im Bereich der Zuwiderhandlungen gegen diese Regelungen ausländische Zollbehörden um Amtshilfe zu ersuchen und ihnen Amtshilfe zu gewähren. Den ausländischen Zollbehörden sind die Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wenn sie in Vollziehung von Gemeinschaftsrecht betreffend Zollangelegenheiten tätig werden, sowie der Generalsekretär der durch das Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (BGBl. Nr. 165/1955) errichteten internationalen Organisation gleichgestellt. bei Gefahr im Verzug,
(2) 3. Der Vollzug von Strafen sowie Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Personendurchsuchungen sind von der Amtshilfe ausgenommen. Die Beschlagnahme von Beweismitteln ist zulässig, jedoch darf der beschlagnahmte Gegenstand nur nach Maßgabe des § 114 der ausländischen Zollbehörde übersendet werden. auf Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen in besonderen Einzelfällen.
(3) Der Umstand, daß Daten automationsunterstützt verarbeitet worden sind, sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) stehen In den Fällen der Leistung von Amtshilfe nicht entgegen Z 2 und 3 ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich Mitteilung zu machen.
(4) Weitergehende Bestimmungen völkerrechtlicher Vereinbarungen über die Amtshilfe mit Drittstaaten bleiben unberührt. Teilt eine ausländische Behörde im Rahmen einer Amtshilfevereinbarung mit, daß die Erfordernisse für eine Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung nicht gegeben waren oder ihr Vorliegen nicht nachgewiesen wurde, gilt der Präferenznachweis oder die Lieferantenerklärung als sachlich unrichtig.