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BGBl. I Nr. 30/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 55 § 0↗RIS↗
§ 18aneu
in Kraft 01.05.2004 – 15.07.2008 · idF BGBl. I Nr. 30/2004 · danach: BGBl. I Nr. 124/2008 § 18a↗RIS↗

Arbeitnehmer in Eisenbahn-, Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen

Paragraph 18 a, Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Diese Verkürzung ist innerhalb der nächsten 21 Tage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. An höchstens zwei Tagen pro Woche kann durch Kollektivvertrag eine Verkürzung auf mindestens sechs Stunden zugelassen werden, wobei die erste Verkürzung innerhalb von sieben Tagen auszugleichen ist, die zweite Verkürzung innerhalb von 14 Tagen.