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BGBl. I Nr. 30/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitszeitgesetz (AZG) 55 § 0↗RIS↗
§ 18bneu
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 30/2004 · danach: BGBl. I Nr. 114/2016 § 18b↗RIS↗

Arbeitnehmer in Unternehmen der Binnenschifffahrt

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit
    1. Ziffer eins
      auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmer vorsieht;
    2. Ziffer 2
      in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die gemäß Ziffer eins, auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht geteilt werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 25, hat der Aushang der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, an Bord des Schiffes zu führen. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, die nur dem Remork im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 30, Schifffahrtsgesetz in Häfen dienen.