Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 30/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 30/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz (ARG) 24 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 2 Z 2, Z 3, Z 6 lit e
in Kraft 08.08.2001 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 30/2004 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 30/2004 · danach: BGBl. I Nr. 159/2004 § 1↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
1. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Arbeitnehmer aller Art, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Ausgenommen sind:
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband stehen, soweit sie nicht
a) in Betrieben eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind,
b) in Betrieben des Bundes beschäftigt sind;
2. Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung und des Wirtschaftskörpers Österreichische Bundesbahnen, von weiteren Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 1 I Z 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, und von Kraftfahrlinienunternehmungen im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes (KfLG), BGBl. I Nr. 203/1999, soweit für diese Arbeitnehmer zwingende dienstrechtliche Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
3. Arbeitnehmer von Schifffahrtsunternehmungen im Sinne des § 75 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997, sowie Arbeitnehmer fliegendes Personal von Luftverkehrsunternehmungen Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 101 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, soweit diese Unternehmungen Unternehmen im internationalen Verkehr tätig sind und für die das in diesen Unternehmungen beschäftigten Arbeitnehmer Unternehmen beschäftigte fliegende Personal kollektivvertragliche Regelungen über die wöchentliche Ruhezeit gelten;
4. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, soweit sie nicht bereits unter Z 1 fallen;
… 5 unveränderte Absätze
5. leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind;
6. Arbeitnehmer, für die folgende Vorschriften gelten:
a) das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970;
b) das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962;
c) das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599;
d) das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287;
e) das Seeschiffahrtsgesetz Seeschifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, soweit für diese Arbeitnehmer kollektivvertragliche Regelungen entsprechend § 4 des Anhanges der Richtlinie 1999/63/EG gelten;
7. Arbeitnehmer, die dem Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, unterliegen;
… 3 unveränderte Absätze
8. Arbeitnehmer, die in Theaterbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, beschäftigt sind;
9. Heimarbeiter, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, anzuwenden ist.
(3) Auf Arbeitnehmer gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, findet dieses Gesetz Anwendung, wenn keine gleichwertige interne Regelung besteht.