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BGBl. I Nr. 32/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2004× zu GVG-B 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) 4124 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 2 Z 2, Z 6 bis Z 8 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 6
in Kraft 22.11.2003 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 101/2003 · danach: BGBl. I Nr. 32/2004 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 32/2004 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, auf die ein sonstiger gesetzlicher Anspruch besteht oder sonstige Zuwendungen, die von dritter Seite, etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden, sind bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen.
(2) In die Bundesbetreuung können - trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit - nicht aufgenommen werden:
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
2. Staatsangehörige von Staaten, die ab 1. Mai 2004 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind; Asylwerber, die wegen eines Verbrechens von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sind. § 73 StGB gilt;
3. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität mitwirken;
4. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
5. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
6. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag einbringen, obwohl über ihren früheren Antrag noch nicht rechtskräftig entschieden wurde;
7. Asylwerber, die ihren Asylantrag aus asylfremden Motiven eingebracht haben;
8. Asylwerber, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, wenn auch nicht rechtskräftig, verurteilt wurden. § 73 StGB gilt;
9 6. Asylwerber, die in der Unterkunft ein für die anderen Mitbewohner unzumutbares Verhalten an den Tag legen.
(3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis alleinstehender Frauen und Minderjähriger, auf ethnische Besonderheiten und persönliche Wünsche nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.
§ 2geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2, Z 1 bis Z 6 (entfallen); Abs 3; Abs 4 bis Abs 6 (neu)
in Kraft 01.05.2004 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 32/2004 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 32/2004 · danach: BGBl. I Nr. 100/2005 § 2↗RIS↗
Gewährung der Versorgung
§ 2.
(1) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf einschließlich der Unterbringung für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann. Leistungen, auf die ein sonstiger gesetzlicher Anspruch besteht oder sonstige Zuwendungen, die von dritter Seite, etwa von karitativen Organisationen oder anderen Gebietskörperschaften, erbracht werden, sind bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit mit zu berücksichtigen. Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 37b Abs. 1 AsylG). Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag als unzulässig zurückgewiesen oder als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind.
(2) In die Bundesbetreuung können - trotz bestehender Hilfsbedürftigkeit - nicht aufgenommen werden: Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1 ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihre Versorgung geleistet wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis allein stehender Frauen und Minderjähriger und auf ethnische Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
2. Asylwerber, die wegen eines Verbrechens von einem österreichischen Gericht verurteilt worden sind. § 73 StGB gilt;
3. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität mitwirken;
4. Asylwerber, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
5. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben;
6. Asylwerber, die in der Unterkunft ein für die anderen Mitbewohner unzumutbares Verhalten an den Tag legen.
(3) Asylwerbern ist möglichst frühzeitig der Ort mitzuteilen, an welchem ihnen Bundesbetreuung gewährt wird. Bei der Zuteilung ist auf bestehende familiäre Beziehungen, auf das besondere Schutzbedürfnis alleinstehender Frauen und Minderjähriger, auf ethnische Besonderheiten und persönliche Wünsche nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen. Die Grundversorgung gemäß Abs. 1 ruht für die Dauer einer Anhaltung.
(4) Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung (§ 5) fortgesetzt und nachhaltig gefährden oder gemäß § 38a SPG weg gewiesen werden, kann die Versorgung von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken.
(5) Die Grundversorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann, kann eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Abs. 4 letzter Satz gilt.
(6) Der Entscheidung die Versorgung nach Abs. 3 oder 4 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit diese ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen.