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BGBl. I Nr. 32/2004

kundgemacht 27.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesbetreuungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2004× zu GVG-B 2005×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) 4124 § 0↗RIS↗
§ 3geändertÜberschrift (neu); Abs 1, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 28.07.1991 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 405/1991 · danach: BGBl. I Nr. 32/2004 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.01.2005 – 19.07.2015 · idF BGBl. I Nr. 32/2004 · danach: BGBl. I Nr. 70/2015 § 3↗RIS↗
Ausschluss von der Versorgung und Kostenersatz
§ 3.
Die Bundesbetreuung endet jedenfalls mit dem Wegfall (1) Von der Hilfsbedürftigkeit, spätestens aber mit dem rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens nach dem Asylgesetz. Im Falle besonderer Hilfsbedürftigkeit kann ausnahmsweise die Bundesbetreuung auch nach rechtskräftigem Abschluß des Feststellungsverfahrens im unbedingt notwendigen Ausmaß, jedoch höchstens für eine Dauer von drei Monaten, weitergewährt Versorgung gemäß § 2 können ausgeschlossen werden.:
1. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein;
2. Asylwerber und sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder ihrer Hilfsbedürftigkeit mitwirken;
3. Asylwerber, die einen weiteren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss ihres früheren Asylverfahrens eingebracht haben und
4. Asylwerber, die nicht an der Feststellung des für die Asylverfahrensführung notwendigen Sachverhalts mitwirken.
§ 2 Abs. 4 letzter Satz gilt.
(2) Asylwerber oder sonstige Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die zum Zeitpunkt der Versorgung ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mittel bestreiten können, ist von der Behörde der Ersatz der notwendigen Betreuungskosten vorzuschreiben.