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BGBl. I Nr. 36/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 § 10↗RIS↗

Verjährung und Amnestie

Paragraph 10,

Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde ist unzulässig, wenn die Taten, auf Grund derer der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, dem Geltungsbereich der österreichischen Strafgesetze unterliegen und die Verfolgung oder die Vollstreckung nach österreichischem Recht verjährt oder wegen einer in Österreich erlassenen Amnestie unzulässig ist.