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BGBl. I Nr. 36/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 § 12↗RIS↗

Fiskalische strafbare Handlungen

Paragraph 12,

In Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten darf die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls durch eine österreichische Justizbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das österreichische Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsstaats.