Absatz eins,Die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats über einen österreichischen Staatsbürger rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist nur zulässig, wenn der Betroffene der Vollstreckung im Inland zugestimmt hat.
BGBl. I Nr. 36/2004
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 40neu
Zustimmung zur Vollstreckung
Paragraph 40,
- Absatz 2,Das Erfordernis der Zustimmung zur inländischen Vollstreckung entfällt, wenn
- Ziffer einssich der Betroffene durch Flucht der Vollstreckung oder weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Urteilsstaat entzogen hat oder sich in Kenntnis der drohenden Vollstreckung nach Österreich begeben hat, oder
- Ziffer 2im Urteilsstaat eine Ausweisungs- oder Abschiebungsanordnung oder sonstige Anordnung besteht, die bewirkt, dass der Betroffene nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nicht mehr im Hoheitsgebiet des Urteilsstaats verbleiben darf.