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BGBl. I Nr. 36/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) neu § 0↗RIS↗
§ 52neu
in Kraft 01.05.2004 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 36/2004 · danach: BGBl. I Nr. 38/2007 § 52↗RIS↗

Dritter Abschnitt

Vollstreckung ausländischer Verfalls- und Einziehungsentscheidungen

Paragraph 52, (1) Auf die Vollstreckung von vermögensrechtlichen Anordnungen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig ausgesprochen wurden, finden die Bestimmungen der Paragraphen 64 bis 67 ARHG Anwendung.

  1. Absatz 2,Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer Verfalls- oder Einziehungsentscheidung darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde, oder wenn völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Entscheidungen verpflichten. Im Übrigen gilt Paragraph 3, ARHG.