Absatz 2,Einem Ersuchen eines Mitgliedstaats um Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe darf nur entsprochen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat einem gleichartigen österreichischem Ersuchen entsprechen würde oder völkerrechtliche Übereinkommen zur Vollstreckung solcher Geldstrafen verpflichten. Im Übrigen gilt Paragraph 3, ARHG.
BGBl. I Nr. 36/2004
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 53neu
Vierter Abschnitt
Vollstreckung ausländischer Geldstrafen
Paragraph 53, (1) Auf die Vollstreckung von Geldstrafen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats rechtskräftig verhängt wurden, finden die Bestimmungen der Paragraphen 64 bis 67 ARHG Anwendung.