Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen bleiben unberührt.
BGBl. I Nr. 37/2004
Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G sowie Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2004 (BFG 2004)
Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Errichtung der Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG-G) erlassen sowie das Bundeshaushaltsgesetz und das Bundesfinanzgesetz 2004 (BFG 2004) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates
Paragraph 17,
- Absatz 2,Der Aufsichtsrat kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
- Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Buchhaltungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
- Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Buchhaltungsagentur es erfordert.
- Absatz 5,Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Ziffer einsPrüfung des vom Geschäftsführer erstellten Geschäftsführungskonzeptes und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an den Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 2Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Empfehlung bezüglich deren Festsetzung durch den Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 3Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Finanzen zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
- Ziffer 4Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Buchhaltungsagentur und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 5Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes und zur Entlastung des Geschäftsführers;
- Ziffer 6Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses;
- Ziffer 7Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;
- Ziffer 8Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;
- Ziffer 9Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer, in der neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
- Ziffer 10Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch den Geschäftsführer;
- Ziffer 11Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen zur Abberufung des Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;
- Ziffer 12Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;
- Ziffer 13Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für den Geschäftsführer und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
- Ziffer 14Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
- Ziffer 15Vertretung der Buchhaltungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer;
- Ziffer 16Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtstreitigkeiten mit dem Geschäftsführer.
- Absatz 6,Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß Absatz 5, Ziffer 4, an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
- Absatz 7,Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen und gegenüber den sie entsendenden Organen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.
§ 17neu ersetzt durch BGBl. I Nr. 93/2004
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates
Paragraph 17,
- Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind der Buchhaltungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse des Bundesministers für Finanzen bleiben unberührt.
- Absatz 2,Der Aufsichtsrat kann vom Geschäftsführer jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Buchhaltungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt der Geschäftsführer die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn insgesamt drei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
- Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Buchhaltungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
- Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat den Bundesminister für Finanzen unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Buchhaltungsagentur es erfordert.
- Absatz 5,Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- Ziffer einsPrüfung des vom Geschäftsführer erstellten Geschäftsführungskonzeptes und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an den Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 2Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Empfehlung bezüglich deren Festsetzung durch den Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 3Erstattung von Vorschlägen an den Bundesminister für Finanzen zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
- Ziffer 4Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Buchhaltungsagentur und Berichterstattung darüber an den Bundesminister für Finanzen;
- Ziffer 5Beschlussfassung über den Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen zur Feststellung des Bilanzgewinnes oder -verlustes und zur Entlastung des Geschäftsführers;
- Ziffer 6Vorschlag an den Bundesminister für Finanzen betreffend die Verwendung des Jahresergebnisses;
- Ziffer 7Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Buchhaltungsagentur;
- Ziffer 8Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Buchhaltungsagentur;
- Ziffer 9Genehmigung einer Geschäftsordnung für den Geschäftsführer, in der neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und Abschluss von Dienstverträgen und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
- Ziffer 10Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch den Geschäftsführer;
- Ziffer 11Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen zur Abberufung des Geschäftsführers mit zwei Drittel Mehrheit;
- Ziffer 12Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben;
- Ziffer 13Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für den Geschäftsführer und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
- Ziffer 14Beschlussfassung über die Antragstellung an den Bundesminister für Finanzen auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates;
- Ziffer 15Vertretung der Buchhaltungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer;
- Ziffer 16Vertretung der Buchhaltungsagentur in Rechtstreitigkeiten mit dem Geschäftsführer.
- Absatz 6,Im Bericht des Aufsichtsrates gemäß Absatz 5, Ziffer 2, an den Bundesminister für Finanzen ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Buchhaltungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
- Absatz 7,Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen und gegenüber den sie entsendenden Organen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.