keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (Paragraph 17 c,) des Antragstellers;
BGBl. I Nr. 38/2004
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17bneu
Voraussetzungen
Paragraph 17 b, (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2finanzielle Leistungsfähigkeit (Paragraph 17 d,) des Antragstellers;
- Ziffer 3fachliche Eignung (Paragraph 17 e,) des Antragstellers;
- Ziffer 4eine ausreichende Deckung der Haftpflicht durch Abschluss einer Versicherung oder durch gleichwertige Vorkehrungen für die Ausübung der Zugangsrechte.
- Absatz 2,Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.