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BGBl. I Nr. 38/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 46993 § 0↗RIS↗
§ 37geändertÜberschrift; Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.04.2002 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 151/2001 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 37↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 26.07.2006 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 · danach: BGBl. I Nr. 125/2006 § 37↗RIS↗
Betriebsbewilligung.
§ 37.
(1) Mit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß den §§ 35 oder 36 kann die Behörde die Bewilligung zur Inbetriebnahme der vollendeten Bauten, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel verbinden, wenn dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Betriebes und Verkehrs keine Bedenken bestehen.
(2) Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung gemäß Abs. 1 erteilt wurde oder die Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 14 Abs. 3 überhaupt entfällt, hat das Eisenbahnunternehmen ist die Erteilung der Betriebsbewilligung zu beantragen.
(3) Die Behörde kann die nach Abs. 2 beantragte Betriebsbewilligung ohne weiteres erteilen, wenn die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel unter der Leitung von im § 15 bezeichneten Personen ausgeführt wurden und keine Bedenken dagegen bestehen, daß dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist. Ansonsten ist nach Lage des Falles insbesondere zu prüfen, ob die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung oder der Genehmigung gemäß § 36 entsprechend ausgeführt sind, die Sicherung gegen Zündung durch Funken (§ 40 Abs. 1) stattgefunden hat und die Betriebsmittel betriebssicher beschaffen sind.