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BGBl. I Nr. 38/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 46993 § 0↗RIS↗
§ 54geändertZ 4
in Kraft 01.01.2000 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 166/1999 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 54↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 § 54↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Abschnitt IVa
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1. Teil
Zweck
§ 54. Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und Nebenbahnen,
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte,
4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Mißbrauch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und
5. durch die gegenseitige Verknüpfung der Schienenbahnen
zu gewährleisten.
§ 54geändert6. Teil: Überschrift · 1. Hauptstück: Überschrift · Überschrift (neu), Bezeichnung, Text (neu), Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 (entfallen)
in Kraft 01.05.2004 – 31.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 § 54↗RIS↗
in Kraft 01.06.2004 – 26.11.2015 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 · danach: BGBl. I Nr. 137/2015 § 54↗RIS↗
Abschnitt IVa 6. Teil
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes
1. Teil Hauptstück
Allgemeines
Zweck
§ 54. Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich
1. durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
2. durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
3. durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte, und
4. durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und
5. durch die gegenseitige Verknüpfung der Schienenbahnen
zu gewährleisten.