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BGBl. I Nr. 38/2004

kundgemacht 30.04.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 38/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 46993 § 0↗RIS↗
§ 91geändertAbs 1
in Kraft 01.06.2002 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 67/2002 · danach: BGBl. I Nr. 38/2004 § 91↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 27.12.2011 · idF BGBl. I Nr. 38/2004 · danach: BGBl. I Nr. 124/2011 § 91↗RIS↗
Benannte Stellen
§ 91.
(1) Benannte Stellen sind für die im Abschnitt IVb in diesem Hauptstück vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen
1. auf Grund des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, heranzuziehende akkreditierte Stellen oder
2. heranzuziehende Stellen, die in der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Liste mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihres Zuständigkeitsbereiches eingetragen sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jene akkreditierten Stellen, die zur Durchführung von Verfahren zur Bewertung der Konformität und der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten sowie zur Durchführung von EG-Prüfverfahren für Teilsysteme akkreditiert sind, der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Bekanntgabe des Umfanges der Akkreditierung mitzuteilen.