BGBl. I Nr. 38/2004
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 99geändertAbs 1; Abs 2 Z 1
Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
§ 99.
(1) Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Sofern eine einschlägige anzuwendende TSI vorliegt, ist die Interoperabilität eines Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand dieser festzustellen.
(2) Liegt keine einschlägige TSI vor oder ist eine solche für nicht anwendbar erklärt, so ist
1. die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems im Hinblick auf die Erfüllung eine Baugenehmigung, eine Genehmigung nach § 36 und eine Betriebsbewilligung für ein strukturelles Teilsystem zusätzlich zu anderen Genehmigungserfordernissen nur unter der grundlegenden Anforderungen anhand Voraussetzung zu erteilen, dass es unter Zugrundelegung der gebräuchlichen technischen Vorschriften zu prüfen den grundlegenden Anforderungen entspricht und hat
2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ein Verzeichnis dieser gebräuchlichen technischen Vorschriften vorzulegen; er hat dieses Verzeichnis überdies im Internet zu veröffentlichen.