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BGBl. I Nr. 52/2004

kundgemacht 02.06.2004 RIS↗
Aufhebung einer Wortfolge in § 72 des Ehegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 72 des Ehegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2004× zu EheG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ehegesetz (EheG) 1 § 0↗RIS↗
§ 72geändert
in Kraft 01.08.1938 – 31.07.2004 · idF dRGBl. I S 807/1938 · danach: BGBl. I Nr. 52/2004 § 72↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2004 · idF BGBl. I Nr. 52/2004 § 72↗RIS↗
§ 72
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechthängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.
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