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BGBl. I Nr. 57/2004

kundgemacht 04.06.2004 RIS↗Parlament↗
Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Finanzstrafgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 5 § 0↗RIS↗
§ 209ageändert nie in Kraft getretenAbs 3 (neu)
in Kraft 27.08.1994 – 30.12.2004 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. I Nr. 180/2004 § 209a↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2005) · idF BGBl. I Nr. 57/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 180/2004 § 209a↗RIS↗
§ 209a.
(1) Einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.
(3) Sofern nicht Abs. 1 oder 2 anzuwenden ist, darf in einem an die Stelle eines früheren Bescheides tretenden Abgabenbescheid, soweit für einen Teil der festzusetzenden Abgabe bereits Verjährung eingetreten ist, vom früheren Bescheid nicht abgewichen werden.