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BGBl. I Nr. 57/2004

kundgemacht 04.06.2004 RIS↗Parlament↗
Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Finanzstrafgesetz und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Steuerreformgesetz 2005 – StReformG 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 57/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralölsteuergesetz 2022 (MinStG 2022) 21 § 0↗RIS↗
§ 7aneu ab 01.01.2005 ersetzt durch BGBl. I Nr. 180/2004
vorgesehen ab 01.01.2005 · idF BGBl. I Nr. 57/2004 (kundgemacht am 04.06.2004) · ersetzt durch BGBl. I Nr. 180/2004 (kundgemacht am 30.12.2004) § 7a↗RIS↗

Agrardiesel

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichtet wurde und das in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Maschinen und Geräten zum Antrieb unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt wird, ist auf Antrag ein gemäß Absatz 3, errechneter Betrag zu vergüten. Als land- und forstwirtschaftliche Zwecke gelten die Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, der Gewerbeordnung sowie land- und forstwirtschaftliche Nebengewerbe, soweit sie im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, der Gewerbeordnung stehen.
  2. Absatz 2,Vergütungsberechtigt ist der Betriebsinhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
  3. Absatz 3,Der zu vergütende Betrag beträgt 0,204 € je Liter. Die Vergütung errechnet sich nach
    1. Ziffer eins
      dem tatsächlichen Verbrauch bis zu einer durch Verordnung gemäß Absatz 7, festzulegenden Obergrenze oder
    2. Ziffer 2
      einem Pauschalverbrauchsatz, der sich aus der Art und dem Ausmaß der bewirtschafteten Fläche ergibt, in einem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 7,
  4. Absatz 4,Übersteigen insgesamt die gemäß Absatz eins, beantragten Vergütungssummen in einem Kalenderjahr den Betrag von 50 Millionen Euro, wird den Antragstellern der zu vergütende Betrag aliquot bis zu einem Gesamtbetrag der Vergütung von 50 Millionen Euro gekürzt.
  5. Absatz 5,Die zuständige Behörde ist für das gesamte Bundesgebiet das Zollamt Wien.

    Sie bedient sich geeigneter Dritter, die über die erforderlichen Daten verfügen

    • Strichaufzählung
      zur Entgegennahme und Prüfung der Anträge
    • Strichaufzählung
      zur Entscheidung über den zu vergütenden Betrag und
    • Strichaufzählung
      zur Verständigung der auszahlenden Stellen über die auszuzahlenden Beträge.
  6. Absatz 6,Der Vergütungsberechtigte hat bis zum 15. Mai des laufenden Jahres mitzuteilen, ob er die Pauschalregelung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, in Anspruch nimmt. In diesem Fall wird auf Grund der pauschalen Verbrauchssätze gemäß Absatz 7, der Vergütungsbetrag bis September des laufenden Jahres ausbezahlt. Beantragt der Vergütungsberechtigte eine Vergütung gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, ist der tatsächliche Verbrauch des gesamten Kalenderjahres durch geeignete Belege nachzuweisen, wobei eine Auszahlung erst nach Überprüfung der Belege erfolgt. Beträge unter 30 Euro werden nicht ausbezahlt.
  7. Absatz 7,Nähere Bestimmungen betreffend Antragstellung, Antragsfristen, Verfahren, Nachweis der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, entrichteten Mineralölsteuer, Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs, Obergrenzen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie Festlegung pauschaler Verbrauchssätze sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung festzulegen.