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BGBl. I Nr. 58/2004

kundgemacht 21.06.2004 RIS↗Parlament↗
Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie das Gebührenanspruchsgesetz 1975 geändert werden (Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 58/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) 1 § 0↗RIS↗
§ 51geändert nie in Kraft getretenBezeichnung; Abs 1 Z 1, Schlussteil, Z 2; Abs 2; Abs 3
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2004) · idF BGBl. I Nr. 1/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 71/2004 § 51↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2004) · idF BGBl. I Nr. 58/2004 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 71/2004 § 51↗RIS↗
Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen
§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über
(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
1. für Hausschätzungen bei einem Wert:
bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten
bebauten Grundstücks
bis 2 180 36 340 Euro ......................... 49,80 .................................. 415,40 Euro,
über 2 180 36 340 Euro bis 3 630 72 670 Euro ......... 83,30 ................. 623,00 Euro,
über 3 630 Euro bis 5 450 Euro ......... 115,30 72 670 Euro, für angefangene
über 5 450 Euro bis 7 270 weitere 6 340 Euro ......... 147,20 um ............................ 104,00 Euro,
über 7 270 Euro bis 10 900 Euro ........ 233,40 Euro, mehr;
über 10 900 Euro bis 14 530 Euro .......  265,40 Euro,
über 14 530 Euro bis 21 800 Euro .......  332,30 Euro,
über 21 800 Euro bis 36 340 Euro .......  415,40 Euro,
über 36 340 Euro bis 72 670 Euro .......  623,00 Euro,
über 72 670 Euro für angefangene weitere
36 340 Euro um .........................  104,00 Euro
mehr
2. für Baugrundschätzungen bei einem Wert:
bis 730 Euro ........................... 32,00 Euro, bei einem Wert
über 730 Euro bis 1 450 5 090 Euro ........... 40,00 ................................... 111,90 Euro,
über 1 450 5 090 Euro bis 2 180 7 270 Euro ......... 57,80 ................... 124,90 Euro,
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 71,90 7 270 Euro, für je angefangene
über weitere 3 630 Euro bis 5 090 Euro ......... 111,90 um ............................ 19,40 Euro,
über 5 090 Euro bis 7 270 Euro ......... 124,90 Euro, mehr.
über 7 270 Euro für je angefangene weitere
3 630 Euro um ..........................  19,40 Euro
mehr
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2004) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.