BGBl. I Nr. 58/2004
Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem familien- und erbrechtliche Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht sowie das Gebührenanspruchsgesetz 1975 geändert werden (Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 – FamErbRÄG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51geändert nie in Kraft getretenBezeichnung; Abs 1 Z 1, Schlussteil, Z 2; Abs 2; Abs 3
Sachverständige für die Schätzungen von Häusern und Baugründen
§ 51. (1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über
(1) Die Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten über die Schätzung von Häusern und Baugründen beträgt
1. für Hausschätzungen bei einem Wert:
bei einem Wert einschließlich des Wertes des bebauten
bebauten Grundstücks
bis 2 180 36 340 Euro ......................... 49,80 .................................. 415,40 Euro,
über 2 180 36 340 Euro bis 3 630 72 670 Euro ......... 83,30 ................. 623,00 Euro,
über 3 630 Euro bis 5 450 Euro ......... 115,30 72 670 Euro, für angefangene
2. für Baugrundschätzungen bei einem Wert:
über 1 450 5 090 Euro bis 2 180 7 270 Euro ......... 57,80 ................... 124,90 Euro,
über 2 180 Euro bis 3 630 Euro ......... 71,90 7 270 Euro, für je angefangene
(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 1/2004) Für die Schätzung von Hausanteilen oder Baugrundanteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (§ 10 GBG 1955), ist die Gebühr nach deren Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 vH zu bemessen. Werden mehrere Anteile eines Hauses oder Baugrundes geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre.
(3) Für die Schätzung einer im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder eines solchen Geschäftsraums ist die Gebühr nach deren oder dessen Schätzwert mit einem Zuschlag von 50 v. H. zu bemessen. Werden mehrere im Wohnungseigentum stehende Wohnungen oder Geschäftsräume einer Liegenschaft geschätzt, so darf die Gebühr für Mühewaltung nicht höher sein, als sie es bei der Schätzung der gesamten Liegenschaft wäre; der Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.