BGBl. I Nr. 5/2004
Änderung des Apothekengesetzes und des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändert
§ 34.
Tierärztliche Hausapotheken.
Die diplomierten Tierärzte und die zur pferdeärztlichen Praxis berechtigten Kurschmiede sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.
Die Bestimmungen des § 7, erster und zweiter Absatz, finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.