Absatz eins,Die Berufsbezeichnung “Apothekerin” oder “Apotheker” darf nur von Apothekern (Paragraph 3 a,) geführt werden.
BGBl. I Nr. 5/2004
Änderung des Apothekengesetzes und des Gehaltskassengesetzes 2002
Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz und das Gehaltskassengesetz 2002 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3cneu
Paragraph 3 c,
- Absatz 2,Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.