BGBl. I Nr. 65/2004
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertI. Teil: Überschrift · Überschrift; Abs 1 Z 2 (neu), Z 4; Abs 2; Abs 3 · umnummeriert: Abs 1 Z 3, Z 5, Z 6
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit im folgenden Folgenden nicht anderes bestimmt wird, für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
2. Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund,
(2) Der 2 Das 1. und 4 bis 3. Teil Hauptstück des I. Teiles dieses Bundesgesetzes sind auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen nicht anzuwenden, für die ein bestimmtes Geschlecht oder ein bestimmtes Merkmal unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt.
(3) Der 3 II. Teil dieses Bundesgesetzes gilt nur für die Dienststellen des Bundes, der 6 5. Abschnitt des 3 II. Teiles nur für die im Inland gelegenen Dienststellen des Bundes.