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BGBl. I Nr. 65/2004

kundgemacht 23.06.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2004× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 21484 § 0↗RIS↗
§ 11cneu
in Kraft 01.07.2004 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 65/2004 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 § 11c↗RIS↗

Vorrang beim beruflichen Aufstieg

Paragraph 11 c,

Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

  1. Ziffer eins
    in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder
  2. Ziffer 2
    in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, entfallen,
im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 40% beträgt. Paragraph 11, Absatz 2, zweiter und dritter Satz und Paragraph 11 b, Absatz 2, sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen.