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BGBl. I Nr. 65/2004

kundgemacht 23.06.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2004× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 21484 § 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 3a (entfallen); Abs 4; Abs 5; Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.01.2000 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 132/1999 · danach: BGBl. I Nr. 65/2004 § 2↗RIS↗
in Kraft 01.07.2004 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 65/2004 · danach: BGBl. I Nr. 210/2013 § 2↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien sowie jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen und die Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.
(3a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 132/1999)
(4) Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Bundesministerin, jeder Bundesminister, jede Dienststellenleiterin, jeder Dienststellenleiter, jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf seiten Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluß Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(5) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Bedienstete, Personen mit einem freien Dienstvertrag zum Bund, Lehrlinge des Bundes, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Eignungsausbildung am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Bundes Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie Frauen im Ausbildungsdienst.
(6) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.