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BGBl. I Nr. 65/2004

kundgemacht 23.06.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2004× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 21484 § 0↗RIS↗
§ 22bneu
in Kraft 01.07.2004 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 65/2004 · danach: BGBl. I Nr. 165/2005 § 22b↗RIS↗

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 22 b, (1) Jeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.

  1. Absatz 2,Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    3. Ziffer 3
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat je ein Mitglied jedes Senates
    1. Ziffer eins
      zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.