BGBl. I Nr. 65/2004
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24geändertAbs 1 bis Abs 4; Abs 4a (neu); Abs 6; Abs 7
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
§ 24.
(1) Die oder der Vorsitzende Senatsvorsitzende und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter hat die Kommission den Senat nach Bedarf einzuberufen.
(2) Ein Mitglied der Kommission des Senates, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Die Kommission Der Senat ist beschlußfähig beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Kommission Der Senat hat ihre seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die Vorsitzende oder der Vorsitzende gestimmt hat. Die oder der Vorsitzende hat ihre oder seine Stimme zuletzt abzugeben.
(4a) Die oder der Senatsvorsitzende kann den Sitzungen des Senates auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder, der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder der oder des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die oder der Vorsitzende zu entsprechen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.
(6) Die Geschäftsordnung der Senate der Kommission ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen näher zu regeln.
(7) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen aufzukommen.