BGBl. I Nr. 65/2004
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertÜberschrift · 1. Abschnitt: Überschrift · Bezeichnung, Text (neu), Z 1 (neu), Z 2 bis Z 4, Z 5 bis Z 7 (neu)
1. bestehende oder frühere Abschnitt
Auf Grund des Geschlechtes - insbesondere unter Bedachtnahme auf den Ehe- oder Familienstand - darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
2. Lebensalter und Familienstand bei der Festsetzung des Entgelts,
3. eigene Einkünfte bei der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerbers oder einer Bewerberin Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und die Absicht Weiterbildung, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.