7. TEIL Vollziehung
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 48.
1. Abschnitt Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Übergangsbestimmungen 1. hinsichtlich des § 40 die Länder,
Frauenförderung an Justizanstalten 2. hinsichtlich der Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich einer Bundesministerin oder eines Bundesministers betreffen, diese Bundesministerin oder dieser Bundesminister,
§ 48. Die Justizanstalten gelten als eigener Wirkungsbereich einer Dienstbehörde im Sinne des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes. 3. hinsichtlich der übrigen Angelegenheiten die Bundesregierung.