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BGBl. I Nr. 65/2004

kundgemacht 23.06.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2004× zu B-GlBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 21484 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
in Kraft 13.02.1993 – 30.06.2004 · idF BGBl. Nr. 100/1993 · danach: BGBl. I Nr. 65/2004 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.07.2004 – 31.08.2008 · idF BGBl. I Nr. 65/2004 · danach: BGBl. I Nr. 97/2008 § 8↗RIS↗
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung Sexuelle Belästigung
§ 8. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 7 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.