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BGBl. I Nr. 66/2004

kundgemacht 23.06.2004 RIS↗Parlament↗
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG und Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.07.2004 – 31.07.2013 · idF BGBl. I Nr. 66/2004 · danach: BGBl. I Nr. 107/2013 § 16↗RIS↗

römisch zwei.Teil

Gleichbehandlung in der Arbeitswelt ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung (Antidiskriminierung)

Geltungsbereich

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles gelten für den Bereich der Arbeitswelt, dazu zählen
    1. Ziffer eins
      Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen;
    2. Ziffer 2
      der Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung;
    3. Ziffer 3
      die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer/innen/- oder Arbeitgeber/innen/organisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen;
    4. Ziffer 4
      Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit,
    sofern dies in die Regelungskompetenz des Bundes fällt.
  2. Absatz 2,Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse
    1. Ziffer eins
      der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter/innen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
    2. Ziffer 2
      zu einem Land, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde;
    3. Ziffer 3
      zum Bund.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles gelten auch
    1. Ziffer eins
      für Beschäftigungsverhältnisse, auf die das Heimarbeitsgesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1961,, anzuwenden ist, und
    2. Ziffer 2
      für Beschäftigungsverhältnisse von Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.
    Für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten die Beschäftigungsverhältnisse nach Ziffer eins und 2 als Arbeitsverhältnisse.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des römisch zwei. Teiles gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/inne/n, die von einem/einer Arbeitgeber/in ohne Sitz in Österreich
    1. Ziffer eins
      im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung oder
    2. Ziffer 2
      zur fortgesetzten Arbeitsleistung
    nach Österreich entsandt werden, für die Dauer der Entsendung.