bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
BGBl. I Nr. 66/2004
Gleichbehandlungsgesetz – GlBG und Änderung des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz)
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung (Gleichbehandlungsgesetz - GlBG) erlassen und das Bundesgesetz über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (Gleichbehandlungsgesetz) geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis
Paragraph 3,
Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei der Festsetzung des Entgelts,
- Ziffer 3bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- Ziffer 4bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- Ziffer 5beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- Ziffer 6bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- Ziffer 7bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.