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BGBl. I Nr. 67/2004

kundgemacht 24.06.2004 RIS↗Parlament↗
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 67/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

SE-Gesetz (SEG ) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 08.10.2004 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 67/2004 · danach: BGBl. I Nr. 71/2009 § 13↗RIS↗

Gerichtliche Überprüfung der Barabfindung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Anfechtung des Verlegungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Angebot auf Barabfindung nicht angemessen bemessen, oder dass die im Verlegungsplan, im Verlegungsbericht (Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung), im Prüfungsbericht gemäß Paragraph 7, oder im Prüfungsbericht des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 8, enthaltenen Erläuterungen des Barabfindungsangebots den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen.
  2. Absatz 2,Aktionäre, die gegen den Verlegungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt haben, können binnen eines Monats nach dem Verlegungsbeschluss bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat den Antrag in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft bekannt zu machen. Aktionäre, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 225 c, Absatz 3, Ziffer eins, AktG erfüllen, können binnen eines weiteren Monats nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Aktionäre unzulässig; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Übrigen gelten für das Verfahren auf gerichtliche Überprüfung Paragraph 225 c, Absatz 3 und 4, Paragraphen 225 d bis 225 m, ausgenommen Paragraph 225 e, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3 und Paragraph 225 j, Absatz 2, AktG, sinngemäß.