Absatz eins,Sämtliche Mitglieder des Vorstands einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, haben die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung sind in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
- Ziffer einsder Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf (Artikel 20, der Verordnung);
- Ziffer 2die Niederschrift des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft;
- Ziffer 3wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde;
- Ziffer 4der Verschmelzungsbericht (Paragraph 220 a, AktG) für die übertragende Gesellschaft;
- Ziffer 5der Prüfungsbericht (Paragraph 18 und Paragraph 220 b, AktG) für die übertragende Gesellschaft;
- Ziffer 6die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft (Paragraph 220, Absatz 3, AktG);
- Ziffer 7der Nachweis der Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsvertrags oder dessen Entwurfs (Paragraph 19,) für die übertragende Gesellschaft;
- Ziffer 8der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (Paragraph 21, in Verbindung mit Paragraph 12,) und die allenfalls erforderliche Zustimmung der Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses (Paragraph 22,);
- Ziffer 9der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (Paragraph 23,) und die Erklärung, dass sich andere als die befriedigten oder sichergestellten Gläubiger innerhalb der gemäß Paragraph 23, sinngemäß anzuwendenden Frist des Paragraph 14, nichtgemeldet haben.