Absatz eins,Wird der Verwaltungsrat von der Hauptversammlung ermächtigt, über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Paragraph 170, Absatz 2, AktG zu entscheiden, so hat der Verwaltungsrat hierüber in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 153, Absatz 4, zweiter Satz AktG spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Beschlusses des Verwaltungsrats einen Bericht zu veröffentlichen.
BGBl. I Nr. 67/2004
Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea - SE) – (SE-Gesetz – SEG) erlassen wird sowie das Aktiengesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das EWIV-Ausführungsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2004 – GesRÄG 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 63neu
6. Abschnitt
Kapitalerhaltung
Genehmigtes Kapital
Paragraph 63,
- Absatz 2,Wird der Verwaltungsrat von der Hauptversammlung ermächtigt, über die bedingte Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an leitende Angestellte und die Mitglieder des Vorstands gemäß Paragraph 159, Absatz 3, AktG zu entscheiden, so hat der Verwaltungsrat hierüber einen Bericht gemäß Paragraph 159, Absatz 2, Ziffer 3, AktG vor Zustandekommen des Beschlusses des Verwaltungsrats zu veröffentlichen.