einer allfälligen Präventionszeit der Präventivfachkräfte,
BGBl. I Nr. 69/2004
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und des Landesvertragslehrergesetzes 1966
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz und das Landesvertragslehrergesetz 1966 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113gneu
Paragraph 113 g,
Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, zu den Paragraphen 113 e und 113 f hinsichtlich
- Ziffer eins
- Ziffer 2deren Aufzeichnungen und Berichte,
- Ziffer 3deren Einbeziehung und Information durch den Dienstgeber,
- Ziffer 4der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, sonstigen Fachleuten gemäß Paragraph 113 e, Absatz 8 und Personalvertretungsorganen,
- Ziffer 5der Meldung von Missständen,
- Ziffer 6der Abberufung von Präventivfachkräften,
- Ziffer 7der allfälligen Einrichtung von Arbeitsschutzausschüssen und deren Zusammensetzung sowie der Entsendung von Vertretern in diese,
- Ziffer 8des notwendigen Fach- und Hilfspersonals für Sicherheitsfachkräfte sowie
- Ziffer 9der allfälligen Fortbildung der eigenen Präventivfachkräfte
Ausführungsbestimmungen zu erlassen.