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BGBl. I Nr. 6/2004

kundgemacht 16.02.2004 RIS↗Parlament↗
GuKG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 7331 § 0↗RIS↗
§ 65bneu
in Kraft 17.02.2004 – 05.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 6/2004 · danach: BGBl. I Nr. 69/2005 § 65b↗RIS↗

Individuelle Gleichhaltung

Paragraph 65 b,

  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
    2. Ziffer 2
      eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß Paragraph 65 a, gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,
    sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.
  2. Absatz 2,Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. Ziffer 2
      Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, und
    3. Ziffer 3
      Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, gleichwertig ist oder
    2. Ziffer 2
      ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, vorliegen.
  4. Absatz 4,Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, bescheidmäßig gleichzuhalten.
  5. Absatz 5,Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.