Absatz eins,Personen, die
- Ziffer einszur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
- Ziffer 2eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß Paragraph 65 a, gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,
sind berechtigt, die Gleichhaltung der von ihnen absolvierten Ausbildung mit einer Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß Paragraph 65, Absatz eins, beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu beantragen.