BGBl. I Nr. 6/2004
GuKG-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste geändert werden (GuKG-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 73geändertText, Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu)
Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 73.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiter- Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und
3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2
zu erlassen.