Absatz eins,Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft tatsächlich führen, müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung für diese Aufgabe verfügen; zu diesem Zweck müssen die fachliche und die persönliche Eignung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, gegeben sein.
BGBl. I Nr. 70/2004
Finanzkonglomerategesetz – FKG sowie Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Börsegesetzes und des Pensionskassengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomerategesetz - FKG) erlassen wird sowie das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Bankwesengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Börsegesetz und das Pensionskassengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86nneu ab 01.01.2005, im RIS bis 31.12.2004
Paragraph 86 n,
- Absatz 2,Das zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen hat nach Maßgabe der gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass Absatz eins, eingehalten wird. Es hat der FMA zusätzlich zu Name, Rechtsform, Sitz und Sitzstaat der übergeordneten Versicherungs-Holdinggesellschaft alle für die Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, erforderlichen Unterlagen zu übermitteln sowie jede Änderung unverzüglich anzuzeigen. Ist das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt sind und wurden alle gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten zur Verhinderung der Bestellung dieser Geschäftsleitern oder zu ihrer Abberufung fruchtlos ausgeschöpft, so ist dies der FMA unverzüglich zu melden.
- Absatz 3,Ist die FMA der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht erfüllt sind, so hat sie aufgrund einer Meldung nach Absatz 2, oder von Amts wegen bei dem Gerichtshof, der für den Sitz des zusätzlich beaufsichtigten Versicherungsunternehmens zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständig ist, das Ruhen der Stimmrechte für die Anteilsrechte, welche die Versicherungs-Holdinggesellschaft an dem zuständig beaufsichtigten Versicherungsunternehmen hält, zu beantragen. Der Gerichtshof hat das Ruhen der Stimmrechte zu verfügen. Das Ruhen der Stimmrechte endet, wenn das Gericht auf Antrag der FMA oder der Versicherungs-Holdiggesellschaft festgestellt hat, dass die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt wurden. Dies ist der FMA mitzuteilen. Das Gericht entscheidet nach den vorstehenden Bestimmungen im Verfahren außer Streitsachen.
- Absatz 4,Verfügt ein Gericht das Ruhen der Stimmrechte gemäß Absatz 3,, so hat es gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt, und diesem die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die Versicherungs-Holdinggesellschaft und das zusätzlich beaufsichtigte Versicherungsunternehmen haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, womit die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.