Absatz eins,Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das besondere Verhandlungsgremium (Paragraphen 215 bis 229 ArbVG), auf den SE-Betriebsrat (Paragraphen 230, 232 bis 243 und 249 ArbVG), auf das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer (Paragraph 231, ArbVG) oder auf die Mitbestimmung gemäß den Paragraphen 244 bis 248 ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat oder haben soll. Für Rechtsstreitigkeiten, die sich auf Paragraph 209, ArbVG beziehen, ist nur das Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die beteiligte Gesellschaft ihren Sitz hat oder hatte.
BGBl. I Nr. 82/2004
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5cneu
Paragraph 5 c,
- Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Rechtsstreitigkeiten ist nur dann gegeben, wenn
- Ziffer einsdie Europäische Gesellschaft ihren Sitz im Inland hat oder haben soll oder
- Ziffer 2es sich um Angelegenheiten nach Paragraph 209, ArbVG handelt.