der beteiligten Gesellschaften bzw.
BGBl. I Nr. 82/2004
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 214neu
Grundsätze der Zusammenarbeit
Paragraph 214,
Die Organe der Arbeitnehmerschaft (Paragraph 211,) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
- Ziffer eins
- Ziffer 2der Europäischen Gesellschaft
haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.