Absatz eins,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
BGBl. I Nr. 82/2004
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Post-Betriebsverfassung und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 222neu
Tätigkeitsdauer
Paragraph 222,
- Absatz 2,Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet,
- Ziffer einswenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss gemäß Paragraph 227, Absatz eins, fasst;
- Ziffer 2wenn das Gericht die Errichtung (Paragraph 215, Absatz eins,) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
- Ziffer 3mit dem Abschluss einer Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist;
- Ziffer 4im Fall des Paragraph 232, Absatz eins, Ziffer eins,;
- Ziffer 5wenn innerhalb des gemäß Paragraph 226, maßgeblichen Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den Paragraphen 230, oder 231 zustande gekommen ist.