BGBl. I Nr. 83/2004
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 52geändertAbs 2 Z 8 (aufgehoben)
… 23 unveränderte Absätze
2. HAUPTSTÜCK
Sortenzulassungsverfahren
Antrag
§ 52.
(1) Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
1. seinen Sitz oder Wohnsitz
a) in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
b) in einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
2.
a) Sortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
b) Anmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
c) Züchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
d) Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.
(2) Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:
1. Name oder Firma und Adresse des Antragstellers,
2. Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
3.
a) eine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
b) eine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
4. Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
5. Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
6. alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
7. eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
a) dem Antrag anzuschließen ist oder
b) wenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)
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