Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 83/2004

kundgemacht 15.07.2004 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Saatgutgesetz 1997 (SaatG 1997) 24 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.07.1997 – 15.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 72/1997 · danach: BGBl. I Nr. 83/2004 § 9↗RIS↗
in Kraft ab 16.07.2004 · idF BGBl. I Nr. 83/2004 § 9↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
Melde- und Aufzeichnungspflichten
§ 9.
(1) Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
1. den Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
2. Aufzeichnungen zu führen über
a) Menge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
b) Menge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
c) Menge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
d) Menge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
e) Verbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
(2) Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.
Schlagworte
Meldepflicht, Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe