Absatz eins,Der Leiter des Forschungszentrums hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch den Leiter nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Durchführung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.
BGBl. I Nr. 83/2004
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Planungs- und Berichterstattungssystem
Paragraph 15,
- Absatz 2,Im Unternehmenskonzept gemäß Paragraph 13, Absatz 6,, in den Jahresfinanzplänen und den Dreijahresfinanzplänen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 3, in den jährlichen Vorschaurechnungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4,, in den vom Leiter dem Wirtschaftsrat zu erstattenden Berichten gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, im Planungs- und Berichterstattungssystem gemäß Absatz eins, sowie im Rechnungswesen sind die erbrachten Aufgaben je nach Tätigkeitsbereich in getrennten Rechnungskreisen darzustellen.