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BGBl. I Nr. 83/2004

kundgemacht 15.07.2004 RIS↗Parlament↗
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Weingesetz 1999 und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden, mit dem ein Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassen wird, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird - BFWG, und mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird (Agrarrechtsänderungsgesetz 2004)
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

BFW-Gesetz (BFWG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft 16.07.2004 – 10.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 83/2004 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 § 21↗RIS↗

5. Abschnitt
Überleitung der Bediensteten

Beamte

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Beamte des Bundes, die am 31. Dezember 2004 dem gemäß Bundesgesetz über die Bundesämter für Land- und Forstwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1994,, eingerichteten Bundesamt für Wald und Forschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft angehören, sind mit 1. Jänner 2005 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft versetzt und sind mit 1. Jänner 2005 dem Forschungszentrum zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einem Tochterunternehmen des Forschungszentrums zur dauernden Dienstleistung zugewiesen oder einer anderen Bundesdienststelle dienstzugeteilt oder an eine andere Bundesdienststelle versetzt werden. Die Dienstaufsicht einschließlich der Ausübung des diesbezüglichen Weisungsrechtes gegenüber den genannten Bundesbeamten hat durch den Leiter des Bundesamtes für Wald zu erfolgen, der an die Weisungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten haben, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum Forschungszentrum mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Für sie gilt Paragraph 22, Absatz 6, sinngemäß mit der Maßgabe, dass diese Haftung nur für jene bis dem dem Austritt folgenden Monatsersten entstandenen Forderungen gilt. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen. Außerdem gilt für diese Dienstnehmer Paragraph 22, Absatz 3, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Für die gemäß Absatz eins, dem Forschungszentrum zur Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten hat das Forschungszentrum dem Bund den Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen sowie an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes im Umfang von 31,8 % des Aufwandes der Aktivbezüge zu leisten. Für die Berechnung des Beitrages zur Deckung des Pensionsaufwandes gelten als Aktivbezüge alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes an das Forschungszentrum geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
  4. Absatz 4,Für Beamte gemäß Absatz eins, gelten das Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und der römisch zwei. Teil des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.