BGBl. I Nr. 89/2004
Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und der Europawahlordnung
Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und die Europawahlordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15geändertAbs 1
… 3 unveränderte Absätze
2. Teil
Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 15.
(1) Die an den Verfassungsgerichtshof gemäß den Art. 126a, 127c, 137 bis 145 des Bundes-Verfassungsgesetzes, 148f und 148i B-VG gerichteten Anträge sind schriftlich zu stellen.
(2) Der Antrag hat zu enthalten die Bezugnahme auf den Artikel des Bundes-Verfassungsgesetzes, auf Grund dessen der Verfassungsgerichtshof angerufen wird, die Darstellung des Sachverhaltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, und ein bestimmtes Begehren.